Die Stromlieferung durch Vermieter, wenn dieser den Strom über eine Photovoltaikanlage erzeugt und gegen Entgelt an die Mieter abgibt, gilt nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung.

📌 Das bedeutet:
✅ Die Stromlieferung ist umsatzsteuerpflichtig – Vermieter können dafür Vorsteuerabzug geltend machen.
✅ Trennung zur Wohnraumvermietung: Da Mieter per Gesetz ihren Stromanbieter frei wählen können und der Verbrauch individuell abgerechnet wird, bleibt die Stromlieferung eine eigenständige Leistung.

🔎 Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 (V R 15/21):
Im Gegensatz zur Lieferung einer Heizungsanlage, die in einem anderen steuerlichen Zusammenhang steht, unterliegt die PV-Stromlieferung an Mieter klar der Umsatzsteuerpflicht.

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